Ortsform
Maßgeblichkeit der Formvorschriften des Staates, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist, vgl. Art. 11 Abs. I EGBGB. Ausnahmen bestehen in Art.11 Abs. 5, 14 Abs. 4 u. 15 Abs. 3 EGBGB.
Die durch die Vorschriften erleichterte Gesetzesumgehung hat der Gesetzgeber in Kauf genommen und diese ist Ausdruck des Günstigkeitsprinzips. Kennt jedoch das Ortsrecht ein Rechtsgeschäft auch in verwandter Form nicht und stellt es deshalb keine Ortsform bereit, so ist das Rechtsgeschäft nicht formfrei möglich. Vielmehr hindert dies die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 2. Alt. EGBGB. Für Distanzgeschäfte gilt Art. 11 Abs. 2 EGBGB, bei eingeschalteten Vertretern gilt Art. 11 Abs. 3 EGBGB.
Internationales Privatrecht (2 a).
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