Parkgebührendürfen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen von den Gemeinden in Ortsdurchfahrten, im Übrigen von den Trägern der Straßenbaulast erhoben werden (§ 6 a VI StVG).
Weitere Begriffe : Tote, Verunglimpfung, | Ersatzkasse | Überhang |
MMnews
|