Parteienfinanzierung
die Beschaffung von Mitteln zur Durchführung der Aufgaben politischer Parteien. Erfolgt nur hinsichtlich der notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes aus dem Bundeshaushalt, und zwar für solche Parteien, die bei der letzten Bundestagswahl mindestens 0,5 % der Zweitstimmen oder 10 °7o der Erststimmen in einem Wahlkreis erreicht haben. Die Wahlkampfkosten werden mit einem Betrag von 5 DM je Wahlberechtigtem pauschaliert und entsprechend den Stimmenanteilen verteilt. Im übrigen haben die Parteien die Pflicht, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu geben.
Finanzierung der im Bundestag vertretenen Parteien aus dem Bundeshaushalt, die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig ist, und zwar auch, soweit es ihre politische Bildungsarbeit betrifft. Mit dem Grundgesetz vereinbar ist aber der Ersatz der notwendigen Wahlkampfkosten, wobei nach dem Grundsatz der Chancengleichheit alle Parteien zu berücksichtigen sind, die am Wahlkampf teilgenommen und einen bestimmten Mindestanteil an Stimmen erreicht haben. Nach dem Parteiengesetz sind Parteien, die sich an der Bundestagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und mindestens
0, 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen oder 10 % der gültigen Erststimmen erreicht haben, die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes mit 2,50 EUR je abgegebener Wählerstimme pauschaliert aus dem Bundeshaushalt zu erstatten.
Die Parteien müssen über die Herkunft u. Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben (Art. 2114 GG). Der Rechenschaftsbericht, der aus einer Einnahmen- u. Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung besteht, ist jeweils bis zum 30.9. für das vorausgegangene Rechnungsjahr beim Präsidenten des Bundestages einzureichen u. von diesem als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen (§§23 ff. ParteienG). Eine Finanzierung der allgemeinen Tätigkeit der Parteien aus staatlichen Haushaltsmitteln lässt sich wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsfreiheit der politischen Willensbildung (Art. 20II, 211 GG) mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren. Zulässig ist allein eine Erstattung der notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfs. Nach § 18
ist die Beschaffung von Mitteln zur Durchführung der Aufgaben der politischen Parteien. Parteien, die sich an der Bundestagswahl mit eigenen Wahl Vorschlägen beteiligt haben und eine bestimmte Mindestzahl von Stimmen erreicht haben, erhalten (in Deutschland seit 1959) nach § 18 ParteiG die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfs erstattet, wobei der jährliche Gesamtbetrag von 245 Millionen EUR (1.1. 1999) bzw. 133 Millionen Euro grundsätzlich nach dem Anteil der Zweitstimmen aufgeteilt wird. Im Übrigen hat der Vorstand einer Partei über die Herkunft der Mittel, die seiner Partei - innerhalb eines Kalenderjahrs - zugeflossen sind (z.B. Spenden), öffentlich Rechenschaft zu geben (Art. 23 GG). Lit.: Arnim, H. v., Parteienfinanzierung, 1982; Hexemer, H. , Parteienfinanzierung im internationalen Vergleich, 2000; Arnim, H., Die neue EU-Parteienfinanzierung, NJW 2005, 247
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