ParteienG werden die Wahlkampfkosten für die Bundestagswahl pauschaliert. Die Wahlkampfkostenpauschale wird auf Parteien verteilt, die mindestens 0,5% der Zweitstimmen erreicht haben; der Anteil an der Pauschale bemisst sich nach dem Stimmenanteil. Eine Partei, deren Landesliste in einem Land nicht zugelassen war, die aber in einem Wahlkreis dieses Landes mindestens 10% der Erststimmen erzielt hat, erhält in Wahlkreisen, in denen ihr eine Stimmenquote von wenigstens 10% zufällt. Die Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen; davon ausgenommen sind u.a. Spenden politischer Stiftungen, gemeinnütziger Einrichtungen, ausländische Spenden, nicht identifizierbare Spenden sowie Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden. Spenden sind mit ihrem Betrag sowie mit Name und Anschrift des Spenders im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen (§ 25 ParteienG). Bei rechtswidrig erlangten oder verwendeten Spenden verliert die Partei ihren Anspruch auf Erstattung der Wahlkampfkosten in doppelter Höhe des Spendenbetrages (§ 23 a ParteienG).
Weitere Begriffe : Dispositionsgrundsatz | Haftung des Beamten | Sachgruppenvergleich |
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