Parteiverbotsverfahren

Verfahren vor dem BVerfG, mit dem eine Partei wegen Verfassungswidrigkeit verboten wird, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, 21 Abs.2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG). Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei wird auch die Auflösung der Partei verbunden, § 46 Abs. 3 BVerfGG. Antragsberechtigt sind gem. § 43 BVerfGG der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Vor der Entscheidung findet ein Vorverfahren statt, in dem das BVerfG den Vertretungsberechtigten der Partei Gelegenheit zur Äußerung gibt und sodann beschließt, ob der Parteiverbotsantrag als unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet abgewiesen wird, oder ob das Hauptverfahren durchgeführt wird. Für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Senats erforderlich, § 15 Abs. 4 S. 1 BVerfGG. Das BVerfG hat die Sozialistische Reichspartei (SRP, BVerfGE 2, 1 it1) und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD, BVerfGE 5, 85 ff.) für verfassungswidrig erklärt.
Parteienverbot




Vorheriger Fachbegriff: Parteiverbot | Nächster Fachbegriff: Parteivereinbarung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen