Parteiverbotsverfahren Verfahren vor dem BVerfG, mit dem eine Partei wegen Verfassungswidrigkeit verboten wird, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, 21 Abs.2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG). Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei wird auch die Auflösung der Partei verbunden, § 46 Abs. 3 BVerfGG. Antragsberechtigt sind gem. § 43 BVerfGG der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Vor der Entscheidung findet ein Vorverfahren statt, in dem das BVerfG den Vertretungsberechtigten der Partei Gelegenheit zur Äußerung gibt und sodann beschließt, ob der Parteiverbotsantrag als unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet abgewiesen wird, oder ob das Hauptverfahren durchgeführt wird. Für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ist eine
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