Parteiverbot unmittelbare Folge der nur durch das Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Verfassungswidrigkeit einer Partei (Art. 21 Abs. 2 GGJ. Das Verbot erstreckt sich nicht auf selbständige sog. Tarnorganisationen der Partei, dagegen auf Ersatzorganisationen, die die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Partei fortführen. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die KPD und die (rechtsradikale) Sozialistische Reichspartei für verfassungswidrig erklärt und damit verboten. P. darf nicht verwechselt werden mit dem Verbot von Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten (Art. 9 Abs. 2 GGJ. Dieses sog. Vereinsverbot wird durch Verwaltungsakt von der zuständigen Bundes- oder Landesbehörde ausgesprochen.
Weitere Begriffe : Haftdauer | Absicht | Tagesordnung |
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