Parteivorbringen, gleichwertiges

(äquipollentes, äquipotentes Parteivorbringen): Sachvortrag einer Partei im Zivilprozess, die — ggf. gestützt auf eine abweichende rechtliche Bewertung — das Begehren der Gegenpartei bzw. deren Verteidigung im Ergebnis begründet.
Beispiel (nach BGH NJW 2000, S.1641 f.): Der Kläger verlangt vorn Beklagten nach dem Ausscheiden aus einer gemeinsamen, tatsächlich ein kaufmännisches Unternehmen führenden BGB-Gesellschaft die Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft (§738 Abs. 1 S. 2 BGB). Er trägt dabei u. a. vor, er sei später wieder als Gesellschafter in das zunächst einzelkaufmännisch vorn Beklagten fortgeführte Unternehmen eingetreten, während der Beklagte behauptet, die Gesellschaft habe (mit weiteren Gesellschaftern) auch nach dem Ausscheiden des Klägers fortbestanden und der Kläger sei später in diese Gesellschaft wieder eingetreten. Wird das (vom Beklagten bestrittene) Klägervorbringen als richtig unterstellt, handelt es sich bei der Darlehensverbindlichkeit uni eine Verbindlichkeit der neuen Gesellschaft, für die der eintretende Gesellschafter gern. § 28 Abs. 1 HGB mithaftet, so dass sein Freistellungsanspruch erloschen ist.
Nach st. Rspr. des BGH kann solches gleichwertiges Parteivorbringen bei der Entscheidung nur berücksichtigt werden, wenn die Gegenpartei sich dieses wenigstens hilfsweise zu eigen macht, wovon allerdings im Regelfall auch ohne ausdrückliche Bezugnahme ausgegangen werden kann (str.).
Hätte sich der Beklagte im o. g. Beispielsfall hilfsweise auf das Klägervorbringen berufen, wäre die Klage ohne Beweisaufnahme abzuweisen gewesen. Da der Beklagte den diesbezüglichen Klägervortrag durch abweichenden eigenen Vortrag bestreitet, fehlt es an einer feststehenden Tatsachengrundlage, auf der Schlussfolgerung über eine erneute Tilgungsgemeinschaft der Parteien im Innenverhältnis zueinander hinsichtlich der Altverbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft aufgebaut werden könnten.




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