Sitzungsprotokoll

Niederschrift über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse einer mündlichen Gerichtsverhandlung. In den verschiedenen Verfahrensordnungen ist geregelt, was im S. durch den Protokollführer festzuhalten ist (z.B. §§ 159ff. ZPO, 271 ff. StPO). Das S. ist von dem Protokollführer und dem Richter, bei Kollegialgerichten vom Vorsitzenden, zu unterschreiben. Es hat hinsichtlich der in der Verhandlung zu beachtenden Verfahrensvorschriften eine besondere Beweiskraft. a. Beweiswürdigung, Stenographie.

zwingend vorgeschriebene Niederschrift des wesentlichen Verlaufs der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme bzw. der Hauptverhandlung.
Strafprozessrecht: Das Protokoll wird durch den in dieser Funktion unabhängigen Urkundsbeamten erstellt und von diesem sowie vom Vorsitzenden unterzeichnet, § 271 Abs. 1 S1 StPO. Hat der Strafrichter gemäß § 226 Abs. 2 StPO von der Zuziehung eines Urkundsbeamten abgesehen, unterzeichnet er das Protokoll allein
Vom Hauptverhandlungsprotokoll zu unterscheiden ist das Protokoll bei richterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gemäß §§ 168, 168 a StPO. Gegenüber polizeilichen Protokollen kommt den in der Hauptverhandlung verlesbaren richterlichen Protokollen aus dem Ermittlungsverfahren erhöhter Beweiswert zu, vgl. §§ 251 Abs. 1, 254 StPO.
Der in § 272 StPO geregelte notwendige Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls umfasst u. a. Ort und Tag der Verhandlung, Namen der Prozessbeteiligten, Bezeichnung der Straftat nach der Anklage. Gemäß § 273 Abs. 1 StPO sind Gang und Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiederzugeben; alle für die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens wesentlichen Förmlichkeiten sind ersichtlich zu machen. Für die Verhandlungen des Strafrichters und des Schöffengerichts sind die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen der Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen in das Protokoll aufzunehmen, § 273 Abs. 2 StPO. Dieses Inhaltsprotokoll kann bei allseitigem Rechtsmittelverzicht oder in den Fällen unterbleiben, in denen das Urteil in der Rechtsmittelfrist nicht angefochten wird. Bei Hauptverhandlungen vor der Strafkammer wird nur der Ablauf protokolliert. Das Verhandlungsprotokoll entfaltet gemäß § 274 StPO sowohl negative als auch positive Beweiskraft. Nach dieser der Vereinfachung des Revisionsverfahrens dienenden Vorschrift gelten die in einem ordnungsgemäß errichteten und unterzeichneten Protokoll beurkundeten wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung als geschehen und nicht beurkundete Förmlichkeiten als nicht geschehen. Eine bloße Protokollrüge führt gleichwohl nicht zum Erfolg der Revision, da nicht die Fehlerhaftigkeit der Sitzungsniederschrift, sondern nur des Verfahrens selbst zu deren Begründetheit führt.
Bei entsprechendem Protokollvermerk gelten Belehrungen als richtig und vollständig erteilt, Beweiserhebungen als durchgeführt (positive Beweiskraft). Umgekehrt gilt ohne anderweitigen
Hinweis ein Zeuge als nur uneidlich vernommen, nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, die Anklageschrift als nicht verlesen, ein Beweisantrag als nicht gestellt (negative Beweiskraft).
Die Beweiskraft kann nur durch den Einwand der Fälschung aufgehoben werden, § 274 S. 2 StPO, nicht dagegen durch spätere Beweise, aus denen sich ergibt, der betreffende Vorgang habe sich anders oder gar nicht ereignet.
Ungeachtet dessen ist eine Protokollberichtigung jederzeit zulässig und geboten, falls die Urkundspersonen Mängel erkennen. Umstritten war diese Möglichkeit nur bei einer Protokollberichtigung nach wirksam erhobener Verfahrensrüge in der Revision. Die ältere Rspr. ging in sofern von einem Verbot der Rügeverkümmerung durch Protokollberichtigung aus. Dieser Grundsatz wurde durch die neuere Rspr. (BGHGrS NJW 2007, 2419 ff.) weitgehend aufgegeben.
Hendrix, Peter/Reiss, Günter:Die Protokollführung in der Hauptverhandlung der Strafgerichte. Bielefeld (Gieseking) 82000. Zivilprozessrecht: Die Niederschrift erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder — wenn von dessen Zuziehung abgesehen wird — durch den Vorsitzenden selbst (§ 159 Abs. 1 S.2 ZPO). Der notwendige Inhalt ergibt sich aus den §§ 160-163 ZPO. Das Sitzungsprotokoll ist öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 ZPO und begründet den Beweis für die protokollierten Vorgänge (vgl. auch — zu Förmlichkeiten — § 165 ZPO und — zum Parteivorbringen — § 314 S.2 ZPO). Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt werden (§ 164 ZPO).

Verhandlungsprotokoll.




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