Referendar

(lat. referendarius, einer, der Bericht zu erstatten hat), Anwärter auf die höhere Beamten bzw. Richterlaufbahn (Richter). In zahlreichen Berufswegvorschriften für Akademiker ist vorgesehen, dass zwei Staatsprüfungen abzulegen sind, eine mehr theoretische (meist Referendarexamen) und eine mehr praktische (meist Assessorexamen). In der Zwischenzeit ist ein staatlicher Vorbereitungsdienst abzuleisten, während dem die Bezeichnung R. mit Zusatz der Fachrichtung (Rechts-, Studien-R.) geführt wird.

(Berichterstatter) ist der im Vorbereitungsdienst für die höhere Laufbahn des Beamtenrechts und damit in der Berufsausbildung stehende Anwärter. In der Rechtsgeschichte ist R. ein hoher königlicher Amtsträger. Rechtsreferendar Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007; Fel- ser, M., Das erfolgreiche Rechtsreferendariat, 2. A. 1999; Bakshi, S., Einstellungssituation in/für den juristischen Vorbereitungsdienst, JuS 1999, 927; Vehslage, T. u.a., JuS-Referendarführer, 2003; Breßler, S., Der Referendar als Terminsvertreter im Zivilprozess, JuS 2004, 307

Person, die sich im Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Befähigung zum Richteramt befindet (§ 5 b DRiG, Richter) und die sich während des Vorbereitungsdienstes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BRRG) oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befindet.
Gem. § 10 GVG können Referendare unter Aufsicht des Richters Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind dabei nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.
In Strafsachen zulässig und in der Praxis häufig ist aber die Wahrnehmung des Protokolldienstes durch Referendare.
Gern. § 142 Abs. 3 GVG kann dem Referendar die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden, wozu insbesondere die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes beim Strafrichter zählt. Darüber hinaus können dem Referendar Aufgaben eines Staatsanwalts — allerdings nur unter dessen Aufsicht — übertragen werden.
Gem. § 10 Abs. 5 RPflG können Referendare mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauftragt werden.
Der bei einem Rechtsanwalt im Vorbereitungsdienst beschäftigte Referendar ist in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen und anzuleiten und es ist ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben (§ 59 Abs. 1 BRAO; soweit der Referendar unter Beistand des Rechtsanwalts vor Gericht in der mündlichen Verhandlung die Ausführung der Parteirechte übernimmt, kann er nicht nach § 157 Abs. 1, 2 ZPO
vom Gericht ausgeschlossen werden, § 59 Abs. 2 BRAO). Gern. § 139 StPO kann der Wahlverteidiger mit Zustimmung seines Mandanten die Verteidigung einem Referendar überlassen, der seit mindestens einem Jahr und drei Monaten im juristischen Vorbereitungsdienst steht. Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, können auch zum amtlichen Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt werden (§ 53 Abs. 4 BRAO)

ist die Bezeichnung des (i. d. R. zwischen 1. und 2. Staatsprüfung) im Vorbereitungsdienst stehenden Anwärters für die Laufbahn des höheren Dienstes (z. B. Studienreferendar). Im Vorbereitungsdienst nach § 5 b DRiG führen die angehenden Juristen die Bezeichnung R. Da der Vorbereitungsdienst nicht nur bei Gerichten, sondern auch bei Verwaltungsbehörden u. a. Stellen (Rechtsanwälten, Notaren) abgeleistet wird, lautet in meisten Ländern (z. B. in Bayern) die Bezeichnung „Rechtsreferendar“. Dem R. können bestimmte Aufgaben zur Erledigung unter Aufsicht des Richters oder Staatsanwalts übertragen werden (§§ 10, 142 III GVG). Der R. war früher i. d. R. Beamter auf Widerruf. Außerhalb des Vorbereitungsdienstes der Juristen gilt dies auch heute noch. Im Vorbereitungsdienst der Juristen (Befähigung zum Richteramt) befindet er sich jetzt in den meisten Ländern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis; statt Anwärterbezügen erhält er nur noch Unterhaltsbeihilfe.




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