Parteiänderung

im Zivilprozess kann erfolgen a) durch Parteiwechsel, b) durch Parteibeitritt (Eintreten einerweiteren Partei als Streitgenosse einer bereits im Prozess befindlichen Partei Streitgenossenschaft).

ist die Änderung einer Partei während eines Prozesses. Sie ist sowohl kraft Gesetzes wie auch durch gewillkürte Prozesshandlung möglich. Im materiellen Recht ist eine Änderung der Partei ebenfalls zulässig (z. B. §§ 563, 613a BGB). Lit.: Köhler, Die gewillkürte Parteiänderung, JuS 1993, 315

im Verlaufe eines Rechtsstreits ist möglich entweder durch Parteiwechsel oder Parteibeitritt. Beides kann auf Grund bestimmter gesetzlicher Vorschriften oder gewillkürt (durch freigestellte Prozesshandlungen) geschehen. Bei P. wird der begonnene Rechtsstreit unter Beachtung bestimmter Regeln fortgesetzt. Die P. ist allgemein noch nicht gesetzlich geregelt; vielfach wird sie wie eine Klageänderung behandelt.




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