Pauschallohnsteuerverfahren

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach Vorlage von Lohnsteuerkarten die auf das Arbeitsverhältnis entfallende Lohnsteuer zu errechnen und an das Finanzamt abzuführen. Eine Ausnahme besteht bei Teilzeitbeschäftigungen und Aushilfskräften. Hier kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei Aushilfskräften mit einem Pauschalsteuersatz von 24% des Arbeitslohns, bei Teilzeitbeschäftigten mit 15% des Arbeitslohns selbst übernehmen und an das Finanzamt abführen. Auf welche Aushilfs- oder Teilzeitkräfte der Arbeitgeber diese Lohnsteuerpauschalierung durchführt, ist ihm selbst überlassen. Je nachdem, ob die Lohnzahlungszeiträume auf einen Monat oder auf kürzere Zeitabstände festgelegt sind, werden auch unterschiedliche Beschäftigungszeiten und Abeitslöhne für die Pauschallohnsteuerverfahren angesetzt. Mit wenigen Ausnahmen, z. B. für Haushaltshilfen, müssen aber unabhängig von der Höhe der Vergütung Meldungen der Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse an die Krankenkassen erfolgen.




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