Lohnsteuerpauschalierung

ist in den §§ 40-40 b EStG geregelt. L. bedeutet, dass der Arbeitgeber in den gesetzlich geregelten Fällen für steuerpflichtige Leistungen an den Arbeitnehmer (z. B. Betriebsveranstaltungen, Direktversicherung, Entfernungspauschale, Pensionskasse, Teilzeitbeschäftigung, Unfallversicherung) die Lohnsteuer in Höhe von 15 v. H., 20 v. H., 25 v. H. übernehmen kann. Steuerschuldner ist der Arbeitgeber. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn einschließlich Pauschalsteuer bleibt bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer außer Betracht. Die Pauschalsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer des Arbeitnehmers anzurechnen (§ 40 Abs. 3 EStG). Pauschal besteuerte Leistungen des Arbeitgebers sind auch sozialversicherungsfrei. Wird die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer übergewälzt, z. B. durch Abzug der pauschalen Lohnsteuer vom Arbeitslohn, so gilt ab 1. 1. 1999 die pauschale Lohnsteuer als zugeflossener Arbeitslohn.




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