Persönlicher Umgang

Ein Elternteil, dem die Personensorge (Elterliche Sorge) für das Kind nicht zusteht, «behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind» (§ 1634 Abs. 1 Satzl BGB). Dies gilt insbesondere, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind. Die beiden Elternteile sollen dabei «alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert» (Satz 2 a. a. O.). Sind die Eltern zerstritten, ist es oft schwierig, dies einzuhalten. Infolgedessen mehren sich die Stimmen, die meinen, das Umgangsrecht solle nur dann ausgeübt werden, wenn alle Beteiligten, auch das Kind selbst, dar- über einig sind. Ansonsten muß das Familiengericht über den Umfang des Umgangs entscheiden (Abs. 2 a.a.O.). In der Regel wird bestimmt, daß das Kind an einem Tag im Monat, an den zweiten Feiertagen und in der einen Hälfte der großen Ferien mit dem anderen Elternteil zusammen sein soll. Ähnliches gilt für den Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind (§ 1711 BGB).




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