Persönliches Budget
Im Sozialrecht :
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nach dem SGB IX, Pflegeleistungen und Leistungen der Krankenbehandlung können auf Antrag auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden (§ 17 Abs. 2 SGB IX). Mit dem persönlichen Budget soll den Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglicht (§ 17 Abs. 1 S. 1 SGB IX), ambulante Hilfen gestärkt und der Verwaltungsaufwand verringert werden. Budgetierfähig sind die Leistungen zur Rehabilitation und zur Teilhabe nach dem SGB IX, die Pflegesachleistung (§36 SGB XI), das Pflegegeld (§37 SGB XI), die Kombinationsleistung (§38 SGB XI), die Leistungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (§40 Abs. 2 SGB XI) sowie die Leistungen für Tages- und Nachtpflege (§41 SGB XI) und Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (§17 Abs. 2 SGB IX). Sind mehrere Träger beteiligt, wird das persönliche Budget trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht (§ 17 Abs. 2 SGB IX). Das Verfahren regelt insoweit die BudgetV. Das persönliche Budget wird i.d.R. als Geldleistung ausgeführt (§ 17 Abs. 3 SGB IX). Laufende Leistungen werden monatlich ausbezahlt (§ 17 Abs. 3 SGB IX). In begründeten Einzelfällen kann das persönliche Budget in Form von Gutscheinen erbracht werden (z.B. wenn Zweifel am zweckentsprechenden Einsatz besteht). Das Budget ist so zu bemessen, dass der individuelle Bedarf gedeckt ist und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§17 Abs. 3 SGB IX). Es soll die ohne das persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§17 Abs. 3 S. 4 SGB IX). An die Höhe des Budgets sind die Betroffenen für sechs Monate gebunden. Zwischen der antragstellenden Person und dem zuständigen Leistungsträger wird eine Zielvereinbarung abgeschlossen. Nach Abschluss der Zielvereinbarung erlässt der zuständige Leistungsträger den Verwaltungsakt und erbringt die Leistung. Widerspruch und Klage richten sich gegen den zuständigen Träger.
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