Personalhaft Im Privatrecht dient die P. der nur noch vereinzelt bestehenden Personalvollstreckung, z. B. zur Erzwingung von unvertretbaren Handlungen (§ 888 ZPO) oder der Leistung einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 901 ff. ZPO). Ferner dient die P. als Strafmassnahme gegen Verletzungen von Duldungs- und Unterlassungspflichten (§ 890 ZPO). Die P. darf nicht länger als 6 Monate dauern, § 913 ZPO.
Weitere Begriffe : Zahlungseinstellung | Berichterstatter | Kapitalanteil |
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