Personalplanung

Im Arbeitsrecht :

sind alle Vorhaben, die sich in personellen Einzelmassnahmen niederschlagen können. Dadi gehört auch die Feststellung des Personalbedarfs für ein Objekt (AP 4 zu § 92 BetrVG 1972 = 91, 358). Der BR hat Informations- u. Vorschlagsrechte. Der AG hat den BR über die P., insbesondere den gegenwärtigen u. zukünftigen Personalbedarf u. die sich daraus ergebenden Massnahmen rechtzeitig u. umfassend an Hand von Unterlagen (AP 2 zu § 92 BetrVG 1972) zu unterrichten (§ 92 BetrVG). Das G. will eine Mitwirkung des BR an den personellen Grundsatzentscheidungen sicherstellen u. damit eine Objektivierung u. bessere Durchschaubarkeit sowohl der allgemeinen Personalwirtschaft als auch der Einzelentscheidungen erreichen. Für die Einführung der P. besitzt der BR ein Vorschlagsrecht (§ 92 I BetrVG). Zur Förderung des innerbetrieblichen Arbeitsmarktes u. Aktivierung der im Betrieb vorhandenen Möglichkeiten kann der BR verlangen, dass freie Arbeitsplätze zunächst im Betrieb ausgeschrieben werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass trotz eines qualifizierten Nachwuchses die Stellen mit Aussenstehenden besetzt werden. Weiter sind ihm Befugnisse bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien u. Personalfragebogen zugewachsen (§§ 93-95 BetrVG) Schaub dtv — Informationen: Betriebsrat, 5. Aufl. 1988; Kadel BB 93, 797; Wenzel AuA 91, 212.

umfasst jede Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht, auf deren Deckung im weitesten Sinne und auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität bezieht. In der Praxis wird häufig zwischen Personalbedarfsplanung, Personaldeckungsplanung, Personalentwicklungsplanung sowie Personaleinsatzplanung unterschieden. Die Personalbedarfsplanung dient dabei der Ermittlung des Personalbedarfs nach den Gegebenheiten des Betriebes und der Planziele des Unternehmens. Die Personaldeckungsplanung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, den sich aufgrund des Personalbedarßplans ergebenden Personalsollbestand zu erreichen. Hierzu gehören sowohl Maßnahmen der Personalbeschaffung (z.B. Einstellungen, Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, innerbetriebliche Versetzungen und Umsetzungen) als auch solche des Personalabbaus (z. B. Entlassungen, Einführung von Kurzarbeit, Abbau von Überstunden). Aufgabe der Personalentwicklungsplanung ist die Ermittlung des gegenwärtigen und zukünftigen Bildungsbedarfs und die Planung von Maßnahmen zur Ausbildung, Fortbildung und Umschulung der Beschäftigten, um Personalbeschaffung aus dem innerbetrieblichen Arbeitskräftepotenzial so weit wie möglich vorzunehmen. Die Personaleinsatzplanung schließlich legt fest, wie die ermittelten personellen Kapazitäten im Betrieb zur Verwirklichung der Planziele am sinnvollsten einzuordnen sind.
§ 92 BetrVG sieht im Zusammenhang mit der Personalplanung verschiedene Mitwirkungsrechte des Betriebsrats vor.




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