Personenbeförderungsgesetz

(PBefG) gilt für die Personenbeförderung zu Lande i. V. m. den BOKraft u. den BOStrab (vgl. oben Personenbeförderung). PersBef. mit Strassenbahnen, Obussen, mit Kfzen im Linienverkehr u. im Gelegenheitsverkehr bedarf der Genehmigung (§ 2), ausgenommen davon sind Beförderungen a) mit Pkw, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt, b) mit Landfcraftpostbussen der Bundespost (vgl. dazu FreistellungsVO). Die Betriebsgenehmigung begründet eine Betriebs- u. Beförderungspflicht (§§ 21,22). Für einzelne Betriebsarten gelten Sondervorschriften (für Strassenbahn, für Obusse, für Gelegenheits- u. Linienverkehr; vgl. auch Kraftdroschken, Mietomnibusse, Auslandsverkehr). Die Führung von Kraftfahrzeugen zur Personenbef. (Kraftomnibusse, Kraftdroschken, Mietwagen, Kfzen mit Omnibusanhänger) erfordert nach § 15 StVZO eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.




Vorheriger Fachbegriff: Personenbeförderung | Nächster Fachbegriff: Personenbeförderungsrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen