Vollstreckungsorgan

staatliches Organ, das die Zwangsvollstreckung durchführt; grds. der Gerichtsvollzieher, ferner das Vollstreckungsgericht, das Prozeßgericht und das Grundbuchamt.

ist das staatliche Organ, das die Zwangsvollstreckung durchführt. V. sind Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht, Prozessgericht und Grundbuchamt. Ihre jeweilige Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Vorschriften. Lit.: Söllner, J., Der Zwangs Verwalter nach dem ZVG zwischen Unternehmen und Vollstreckungsorgan, 1992

ist, wer die Zwangsvollstreckung durchführt. Grundsätzlich ist das der Gerichtsvollzieher. Außerdem sind V. das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO), in bestimmten Fällen das Prozessgericht (bei der Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen, §§ 887, 888, 890 ZPO), ferner das Grundbuchamt und die Schiffsregisterbehörde für die Eintragung einer Zwangshypothek. Die Zuständigkeit der V. ist ausschließlich (§ 802 ZPO; gerichtliche Zuständigkeit, 4).




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