Pflegegeld
Im Sozialrecht :
In der sozialen Pflegeversicherung haben Pflegeversicherte an Stelle der Pflegesachleistung bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld, wenn ihre häusliche Pflege sichergestellt ist (§ 37 SGB XI). Die Höhe des Pflegegeldes ist nach Pflegestufen gestaffelt. Bei Pflegestufe I beträgt es 205 €, bei Pflegestufe II 410 € und in der Pflegestufe III 665 € im Kalendermonat (§37 Abs. 1 S. 3 SGB XI). Die Pflegebedürftigen der Pflegestufen I und II sind verpflichtet, mindestens einmal halbjährlich, und die der Pflegestufe III, mindestens einmal vierteljährlich Pflegeeinsätze durch einen Pflegedienst abzurufen. Ziel der Pflegeeinsätze ist, erforderliche Pflegemassnahmen rechtzeitig feststellen zu können. Bei den Pflegeeinsätzen sollen die Pflegepersonen beraten werden. Die Kosten des Pflegeeinsatzes hat die Pflegekasse zu tragen. Wird der Pflegeeinsatz nicht abgerufen bzw. erteilt der Pflegebedürftige kein Einverständnis in die Information der Pflegekasse über die Feststellungen zur Pflegesituation, kann das Pflegegeld gekürzt bzw. ganz entzogen werden (§37 Abs. 6 SGB XI). In der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit hilflos geworden sind (§44 SGB VII). Das Pflegegeld beträgt zwischen 297 € und 1186€. Es wird jährlich entsprechend der Veränderung des Jahresarbeitsverdienstes angepasst (§44 Abs.4 SGB VII). S. auch Pflegezulage. In der Sozialhilfe haben Pflegebedürftige (Pflegebedürftigkeit) bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld, wenn ihre Pflege sichergestellt ist und sie nicht nach anderen Vorschriften Pflegegeld erhalten (§64 SGB XII). Das Pflegegeld beträgt bei erheblich Pflegebedürftigen 205 €, bei Schwerpflegebedürftigen 410 € und bei Schwerstpflegebedürftigen 610 € monatlich. Bei Pflegestufe 0 wird kein Pflegegeld gewährt. Es entfällt, wenn die Pflegekasse die Zahlung wegen unterlassener Mitwirkung nach § 37 Abs. 6 SGB XI ganz oder teilweise einstellt (§ 64 Abs. 5 SGB XII).
Wahlleistung in der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege, §37 SGBXI. Mit dem Pflegegeld sollen sowohl die erforderliche Grundpflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung für die pflegebedürftigen Personen in geeigneter Weise sichergestellt werden. Die häusliche Pflege kann dabei insb. von Familienmitgliedern, Nachbarn oder auch einer erwerbsmäßigen Kraft, die keine Pflegefachkraft i. S. v.
§71 Abs. 3 SGB XI sein muss, erbracht werden. Für die Pflege zu Hause durch ehrenamtliche Personen wird das Pflegegeld anhand der Pflegestufen differenziert bemessen. Kalendermonatlich sieht § 37 Abs. 1 S.3 SGB XI seit Juli 2008 für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 215 €, für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 420 € sowie für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 675 € vor.
Schließlich ist beim Pflegegeld für häusliche Pflege durch nichtprofessionelle Personen die regelmäßige Hinzuziehung eines gewerblichen Pflegedienstes vorgeschrieben. In der Pflegestufe I und II soll mindestens einmal alle sechs Monate, in der Pflegestufe III in jedem Quartal ein Pflegedienst zur Sicherung der Qualität häuslicher Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der pflegenden Personen eingeschaltet werden. Unterbleibt dieser Einsatz professioneller Pflegedienste, so ist das Pflegegeld angemessen zu kürzen bzw. im Wiederholungsfall ganz zu entziehen, §37 Abs. 3 S.7 SGBXI.
In der sozialen Pflegeversicherung können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflege ein P. beantragen. Der Anspruch auf P. setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem P. dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das P. beträgt ab 2010 je Kalendermonat für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 225 EUR, für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 430 EUR und für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 685 EUR (§ 37 SGB XI). Der Anspruch auf P. richtet sich gegen die zuständige Pflegekasse.
Ist ein Versicherter der Unfallversicherung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit so hilflos geworden, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf, kann der Versicherungsträger ihm ein P. gewähren (§ 44 SGB VII).
In der Kriegsopferversorgung wird u. U. eine Pflegezulage gewährt (§§ 35, 36 BVG).
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