Politische Verdächtigung

Wer einen anderen durch eine Anzeige od. eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden u. hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt-od. Willkürmassnahmen Schaden an Leib od. Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt od. in seiner beruflichen od. wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Gleiches gilt, wer eine Mitteilung durch andere übermitteln lässt od. die Angaben eines anderen selbst übermittelt, durch die ein Dritter der polit. Verdächtigung mit den damit verbundenen Gefahren ausgesetzt wird. Schon der Versuch ist strafbar. Ist die aufgestellte Behauptung unwahr od. wird sie in der Absicht abgegeben, den Verdächtigen den bezeichneten Folgen auszusetzen od. liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren erkannt werden (§ 241 a StGB).

Verdächtigung, politische

Denunziation.




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