Praktikum

Praktikantenverhältnis.

Im Sozialrecht :

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht (§33 Abs. 5 SGB IX). Während eines Praktikums werden Unterkunfts- und Verpflegungskosten (§33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX), unmittelbar mit der Massnahme in Zusammenhang stehende erforderliche Kosten (§33 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX) sowie die Kosten für Hilfsmittel übernommen. Ferner wird Übergangsgeld gezahlt, wenn dies der Erlangung einer staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dient.




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