Praxisübergabe

Die in § 203 StGB genannten Berufsträger, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, benötigen zur Aushändigung von Dateien und Unterlagen über Patienten oder Mandanten anlässlich einer P. deren Einwilligung. Ein P.-Vertrag, der dies nicht beachtet, ist wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Berufsgeheimnisses nach § 134 BGB nichtig. Ohne die Einwilligung ist auch die Abtretung von Honorarforderungen aus der zum Berufsgeheimnis verpflichtenden Tätigkeit nichtig, sofern nicht für Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer § 49 b IV BRAO, § 64 II StBerG oder § 55 a III WPO eingreift.




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