Preisgefahr
Siehe auch: Gegenleistungsgefahr
bedeutet beim Kaufgeschäft: solange die verkaufte Sache vom Verkäufer noch nicht übergeben ist, muss er damit rechnen, den Kaufpreis (die Vergütung) in dem Fall nicht zu erhalten, dass die Sache bei ihm untergeht (Unmöglichkeit). Ab Übergabe der Sache jedoch trägt die P. der Käufer: geht die Sache nunmehr bei ihm unter, so bleibt er in jedem Fall zur Zahlung verpflichtet. Gefahrtragung.
ist bei gegenseitigen Verträgen die Gefahr, bei Untergang des Leistungsgegenstands (z.B. Kauf gegenständ) den Anspruch auf die Gegenleistung (Kaufpreis) zu verlieren. Sie trifft grundsätzlich den Schuldner (des Anspruchs auf den Leistungsgegenstand Kaufsache, d.h. den Verkäufer), der bei Untergang des Leistungsgegenstands (evtl. von seiner Leistungspflicht frei wird, dann aber auch regelmäßig) keinen Anspruch auf die Gegenleistung (Kaufpreis) mehr hat. Die P. geht jedoch im Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 I BGB) oder der Auslieferung beim Versendungskauf (§ 447 BGB) auf den Gläubiger (Käufer) über, der von diesem Zeitpunkt des Übergangs der L. an trotz Untergangs des Leistungsgegenstands den Kaufpreis entrichten muss.
Gefahrtragung.
Gefahr(tragung), Versendungskauf.
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