Gefahrtragung

Insb. beim Kauf und beim Werkvertrag ist die Frage, wer das Risiko des zufälligen, also von keinem Vertragsteil verschuldeten, Untergangs der gekauften Sache bzw. des zu liefernden Werkes zu tragen hat, von erheblicher Bedeutung. Für den Kauf bestimmt § 446 BGB, dass mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht. Bis zur Übergabe trägt i.d.R. der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs. Preisgefahr. Wegen G. bei Versendungskauf vgl. § 447 BGB, bei Werkvertrag §§ 644, 651 BGB.

. Treten in einem Schuldverhältnis Leistungshindernisse auf, die weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten sind, so wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht nach § 275 BGB befreit, verliert beim gegenseitigen Vertrag aber gem. § 323 BGB zugleich den Anspruch auf die Gegenleistung (Unmöglichkeit der Leistung). In einem solchen Fall trägt also der Gläubiger die "Leistungsgefahr", der Schuldner die "Vergütungsgefahr" (oft als "Preisgefahr"bezeichnet). Für die Frage, wer die Vergütungsgefahr zu tragen hat, kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an (beim Kauf grundsätzlich mit der Übergabe der Sache, beim Werkvertrag i.d.R. mit der Abnahme des Werkes).

ist im Schuldrecht die Belastung mit der Gefahr des Untergangs des Leistungsgegenstands. Normalerweise trägt im gegenseitigen Vertrag der Schuldner die Leistungsgefahr (regelmäßig bis zur Konkretisierung) und in der Regel mit der Konkretisierung geht die Gefahr dann auf den Gläubiger über. Ausnahmsweise kann auch die Gegenleistungsgefahr auf den Gläubiger übergehen (z.B. § 379 II BGB). Lit.: Völker, G., Vorvertragliche Pflichten und Gefahrtragung beim Untemehmenskauf, 2003

Verteilung der Risiken aus einer zufälligen, d. h. von keiner Partei des Schuldverhältnisses zu verantworteten Störung der Leistung.
Das BGB spricht in diesem Sinne von der „Gefahr” etwa in den §§ 270 Abs. 1, 3, 300 Abs. 2, 357 Abs. 2, 379 Abs. 2, 434 Abs. 1, 446, 447 Abs. 1, 582a Abs. 1, 644 Abs. 1, 811 Abs. 2, 2380 BGB.
Die Leistungsgefahr (oder Sachgefahr) ist das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes vor dem endgültigen Leistungsaustausch. Liegt sie beim Schuldner, muss er (was nur bei einer Gattungsschuld oder Geldschuld denkbar ist, weil ansonsten Leistungsfreiheit nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit eintritt) Ersatz beschaffen bzw. die Leistungshandlung wiederholen, während er dann, wenn die Leistungsgefahr auf den Gläubiger übergegangen ist, leistungsfrei wird.
Regelungen der Verteilung der Leistungsgefahr enthalten für die Gattungsschuld die Vorschriften über die Konkretisierung nach §1 243 Abs. 2, 300 Abs. 2 BGB und für die Geldschuld § 270 Abs. 1, 3 BGB.
Beim gegenseitigen Vertrag ist die Gegenleistungsgefahr (oder Preisgefahr) das Risiko, wer den durch den Untergang des Leistungsgegenstandes der Hauptleistungspflicht eingetretenen wirtschaftlichen Nachteil letztlich trägt. Liegt sie beim Schuldner, verliert er seinen Gegenleistungsanspruch, ist sie dagegen auf den Gläubiger übergegangen, muss dieser die Gegenleistung bewirken, ohne die Leistung fordern zu können.
Geregelt wird die Gegenleistungsgefahr etwa in den §§326 Abs. 1, 2, 446, 447 Abs. 1, 616, 644 Abs. 2, 645 Abs. 1 BGB.
Daneben wird noch von der Verspätungsgefahr gesprochen, die das Risiko einer von beiden Parteien unverschuldeten Verzögerung der Leistung und die Verteilung eines sich daraus ggf. ergebenden Schadens betrifft.
Die Verspätungsgefahr betrifft die Schickschuld (4 Leistungsort), bei der Leistungs- und Erfolgsort verschieden sind: Da der Schuldner nur zur Ubergabe an die Transportperson verpflichtet ist, liegt das Risiko verspäteter Ankunft beim Gläubiger, der infolgedessen seinen Schaden wegen Verzögerung der Leistung selbst tragen muss.
Mit „Gefahr“ wird im BGB das Risiko des zufälligen Untergangs einer Leistung in einem Schuldverhältnis bezeichnet (sog. Leistungsgefahr). Die Regeln über die Leistungsg. finden sich in den Bestimmungen über Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug, Gläubigerverzug u. a. Darüber hinaus versteht man unter G.tragung auch die Frage, ob in einem gegenseitigen Vertrag trotz Wegfalls der Leistung der andere Teil die Gegenleistung zu erbringen hat (sog. Preis- oder Vergütungsgefahr). Leistungsg. und Preisg. müssen streng auseinander gehalten werden. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d. h. des Augenblicks, in dem das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung einer Leistung auf den anderen Teil übergeht, ist jedoch abweichend von den allgemeinen Vorschriften über gegenseitige Verträge bei bestimmten Vertragstypen besonders geregelt (Versendungskauf). Der G.übergang ist darüber hinaus für verschiedene Rechte der Beteiligten, insbes. für Gewährleistungsansprüche bei der Sachmängelhaftung, von entscheidender Bedeutung. Besonderheiten gelten für den Handelskauf und den internationalen Kauf (CISG). S. a. Gefährdungshaftung.




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