Private Berufsberatung
Im Sozialrecht :
Private Berufsberatung bezeichnet die Berufsberatung durch natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften. Sie bedarf nur einer allgemeinen gewerberechtlichen Erlaubnis.
gegen nicht erforderlich. Diese ist allerdings berechtigt, dem privaten Berufsberater die Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn dies zum Schutz des Ratsuchenden erforderlich ist (§288a SGB III). Der private Berufsberater ist verpflichtet, dem Ratsuchenden mitzuteilen, wenn er die Interessen eines Arbeitsgebers oder einer Einrichtung wahmimmt (§ 289 S. 1 Hs. 1 SGB III). Er hat darauf hinzuweisen, dass sich die Interessenwahmehmung auf die Beratungstätigkeit auswirkt (§289 S.l Hs.2 SGB III). Offenbaren muss der private Berufsberater dem Ratsuchenden ferner, wenn er zu einer Einrichtung Bindungen unterhält, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von Bedeutung sein kann (§289 S. 2 SGB III). Der private Berufsberater ist berechtigt, für seine Tätigkeit eine Vergütung zu verlangen. Ausgeschlossen ist die Vergütung, wenn er zugleich als Arbeits- oder Ausbildungsstellenvermittler tätig ist oder eine private Vermittlung in mit seinen Geschäftsräumen zusammenhängenden Räumen betrieben wird (§290 S. 1 SGB III). Hiervon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§290 S. 2 SGB III). Berufsberatung
Vorheriger Fachbegriff: Private Arbeitsvermittlung | Nächster Fachbegriff: Private Pflegeversicherung