Privatstraße

ist die Straße, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Sie kann einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören. Das Straßenrecht ist auf sie nicht anwendbar. Lit.: Kai, O., Die Rechtsverhältnisse, 1957

(Privatwege) sind alle Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Sie stehen im Gegensatz zu den öffentlichen Straßen des Bundes, der Länder, Landkreise und Gemeinden, die diese Eigenschaft durch Widmung erlangt haben (für Bayern vgl. insoweit jedoch Art. 53 c des Straßen- und Wegegesetzes). P. können dem allgemeinen Verkehr offen stehen; i. d. R. dienen sie allerdings nur privaten Verkehrsbedürfnissen. Der Charakter als P. wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Straße im Eigentum der öffentlichen Hand steht und für deren Bedürfnisse herangezogen wird (z. B. Forststraßen). Die Rechtsverhältnisse der P. (s. dazu Kodal, Straßenrecht, „Privatstraßen“) bestimmen sich nach bürgerlichem Recht. Die Straßen- und Wegegesetze kommen nicht zur Anwendung; insbes. besteht keine Straßenbaulast. Dem Eigentümer obliegt jedoch die Verkehrssicherungspflicht. Andererseits darf er die Benutzung, deren Umfang er bestimmen kann, von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen.




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