Privilegium paulinum

Paulinisches Privileg.

Nach kath. Kirchenrecht (can. 1143 CIC) kann eine Ehe unter Christen, sobald sie durch ehelichen Verkehr vollzogen ist, nicht mehr gelöst werden; zulässig ist nur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bei Trennung von Bett, Tisch und Wohnung. Dagegen kann eine Ehe unter Nichtchristen (nicht Getauften) zugunsten eines Ehegatten, der sich bekehrt und taufen lässt, gelöst werden (s. Paulus im ersten Korintherbrief, 7, 12). Bevor der bekehrte und getaufte Ehegatte aber eine neue Ehe schließen kann, muss er an den ungläubigen anderen Ehegatten die Frage stellen, ob dieser sich taufen lassen oder mit ihm friedlich zusammenleben will. Erst wenn die Anfrage negativ beantwortet wurde, kann der getaufte Teil eine neue Ehe mit einem Katholiken eingehen. In Ausnahmefällen kann die Anfrage mit der Erlaubnis des zuständigen Diözesanbischofs unterbleiben. Die erste Ehe wird auf Grund des P. P. in dem Augenblick gelöst, in dem der bekehrte Teil die neue Ehe eingeht. Das P. P. gilt auch dann, wenn der nicht bekehrte Partner erst später den bekehrten Ehegatten verlässt, gleich, ob unmittelbar nach der Bekehrung eine Befragung durchgeführt wurde oder nicht.




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