Trennung von Bett, Tisch und Wohnung

Nach kath. Kirchenrecht (can. 1141 CIC) kann eine Ehe unter Christen, sobald sie durch ehelichen Verkehr vollzogen ist, nicht mehr gelöst werden (s. aber Privilegium Paulinum). Doch ist eine dauernde Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - ohne Lösung des ehelichen Bandes - möglich, wenn ein Ehegatte sich eines Ehebruchs schuldig gemacht hat, es sei denn, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung dazu gegeben, ihn verursacht, ihn vergeben oder selbst Ehebruch begangen hat. Wenn der unschuldige Teil von sich aus das eheliche Zusammenleben aufgehoben hat, soll er innerhalb von sechs Monaten der zuständigen kirchlichen Autorität den Trennungsgrund mitteilen. Daneben besteht noch die Möglichkeit einer zeitweiligen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbes. wenn der Ehegatte sich einer nichtkatholischen Sekte anschließt, seinen Nachkommen nicht katholisch erzieht, ein verbrecherisches Leben führt, u. a. m. S. Ehescheidung (1).




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