Professoren

Hochschullehrer

(Bekenner) (§ 43 HRG) ist die Amtsbezeichnung der hervorgehobenen Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen, wobei bei der Amtsbezeichnung zwischen Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen und Professoren an sonstigen Hochschulen unterschieden werden muss. Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Voraussetzung für die Einstellung als P. (§44 HRG) sind regelmäßig ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit sowie zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische oder berufspraktische Leistungen. Die in der Besoldung erkennbare Unterschiedlichkeit einzelner Gruppen von Professoren soll durch das Hochschulrahmengesetz äußerlich beseitigt werden. Honorarprofessor ist der (nur) ehrenhalber zum P. ernannte Mensch. Besoldungsgruppen sind seit 2002 bzw. 2004 W1 (Juniorprofessor 3406 Euro), W2 (3880 Euro) und W3 (4723 Euro und variable Leistungsbezüge). Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007

Hochschullehrer.




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