Besoldung

regelmäßige Dienstbezüge von Beamten und Soldaten; in den B.-Gesetzen geregelt.

ist die Gesamtheit der regelmäßigen Dienstbezüge des Beamten und Soldaten. Sie ist vor allem im Bundesbesoldungsgesetz gesetzlich geregelt. Sie umfasst Grundgehalt, Zulagen, Zuschläge und Sonderzuwendungen. Lit.: Müller-Böling, D., Leistungsorientierte Professorenbesoldung, 2003; Kempf, E., Besoldungsrecht, 15. A. 2006

die Dienstbezüge des Beamten, früher einheitlich für Bundes-, Landes- und Kommunalbeamte im Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Durch die Föderalismusreform ist im Jahre 2006 die zugrunde liegende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 74 a GG gestrichen worden. In der Neuregelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ist das Besoldungsrecht der Landes- und Kommunalbeamten nunmehr ausschließlich den Ländern zugewiesen worden. Das BBesG gilt gern. Art. 125€a Abs. 1 GG als Bundesrecht fort, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. Die Länder sind zur Zeit damit beschäftigt, eigene Landesbesoldungsgesetze zu erlassen, die sich zwar weitgehend am bisherigen Besoldungsrecht orientieren werden, aber den Ländern insbes. die Möglichkeit einer unterschiedlichen Höhe der Beamtenbesoldung ermöglichen. Das BBesG i.d.E vom 5.2. 2009 (BGBl. I S. 160) gilt nur noch für Bundesbeamte. Die Besoldung ist abschließend im Gesetz normiert. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Ebenso kann der Beamte auf die gesetzlichen Besoldungsansprüche weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen (§ 2 BBesG). Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag der Ernennung (§ 3 BBesG). Bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst verliert der Beamte für diese Zeit seine Bezüge (§ 9 BBesG). Die Rückforderung rechtsgrundlos zu viel gezahlter Bezüge richtet sich nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 12 Abs. 2 BBesG). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (§ 819 Abs. 1 BGB) steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (grobe Fahrlässigkeit). Von der Rückforderung kann allerdings aus Billigkeitsgründen abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 S. 3 BBesG).
Die Besoldung besteht aus Grundgehalt, Familienzuschlag, Stellenzulagen und weiteren Zulagen und Vergütungen. Das Grundgehalt des Beamten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes (§ 19 BBesG). Die Ämter sind in verschiedenen Besoldungsordnungen geregelt (A für aufsteigende
Gehälter nach den jeweiligen Eingangsämtern, B für feste Gehälter, W für Professoren und R für Richter und Staatsanwälte).
Der Familienzuschlag (§§39 ff. BBesG) richtet sich nach der Besoldungsgruppe und den Familienverhältnissen des Beamten. Stellenzulagen werden für bestimmte Tätigkeitsbereiche gewährt (§ 42 BBesG). Für besondere Leistungen können Prämien und Zulagen gewährt werden (§ 42 a BBesG).
Im BBesG n.E ist das bisherige Senioritätsprinzip, in dem der Gehaltszuwachs an das steigende Lebensalter gebunden war, abgeschafft worden. Das Einstiegsgehalt und Gehaltserhöhungen sind künftig abhängig von beruflicher Erfahrung und Leistung.
Da die Besoldung nicht als Gegenleistung für die Dienstleistung, sondern als Alimentation zu verstehen ist (Alimentationsprinzip), wird Mehrarbeit grundsätzlich nicht gesondert vergütet. Etwas anderes gilt kraft spezieller Regelung (§ 48 BBesG).




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