Prozesskostenvorschuss

im Zivilprozess soll Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund der Klage erst nach Zahlung der Prozessgebühr (Gerichtskosten) bestimmt werden, § 111 GKG; hiervon ist befreit, wem Armenrecht bewilligt ist oder wer glaubhaft macht, dass ihm die alsbaldige Zahlung der Gebühr mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde; im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Strafverfahren wird ebenfalls ein P. verlangt.

(§ 127 a ZPO) ist ein Vorschuss zur Bestreitung von Prozesskosten in Unterhaltssachen (vgl. §§ 1360a IV, 1361 IV BGB). Lit.: Glasmacher, S., Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, 2003; Caspary, E., Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, NJW 2005, 2577

kann ein unterhaltsberechtigter Ehegatte bei einem Prozess in persönlichen Angelegenheiten vom Ehepartner verlangen, wenn er zur Kostentragung nicht in der Lage ist, und die Vorschussleistung der Billigkeit entspricht (§ 1360 a IV BGB). Das gilt auch in Verfahren der Ehegatten untereinander (z. B. Antrag auf Ehescheidung) und in Strafverfahren gegen einen Ehegatten, nicht aber unter Geschiedenen (BGH NJW 1984, 291). Einen P. kann auch der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen (§ 9 RVG).




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