Prüfungsfahrt

Probefahrt.

sind Fahrten, die der Bewerber um eine Fahrerlaubnis in Anwesenheit des Prüfers oder Sachverständigen zum Zweck des Nachweises ausführt, dass er die erforderliche Geschicklichkeit und Kenntnis erworben hat, das Kraftfahrzeug unter Beachtung der Verkehrsvorschriften im Strassenverkehr zu führen. Auch bei Ausführung dieser Prüfungsfahrt ist die Beaufsichtigung durch einen Fahrlehrer erforderlich (§ 3 StVG, § 6 StVZO). Prüfungsfahrten sind jedoch auch Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr. Sie können ohne Betriebserlaubnis jedoch mit von der Zulassungsstelle zugeteilten und amtlich abgestempelten roten Kennzeichen ausgeführt werden (§ 28 Abs. 1 StVZO). Solche Prüfungsfahrten können ausgeführt werden zur technischen Prüfung des Fahrzeugs und zwar im Hinblick auf die erstmalige oder späterhin etwa durch den An- und Einbau von Fahrzeugteilen erforderlich werdende Betriebserlaubnis (§§ 18, 19 StVZO). Bei Ausführung der Fahrt muss das Kraftfahrzeug versichert und versteuert sein.




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