Rückindossamentbeim Wechsel ein zulässiges Indossament, welches den Wechsel einem bereits Beteiligten "zurückbringt", so dass Indossatar der Aussteller, Bezogene, Remittent oder ein früherer Indossant ist. Wirkung: der Rückindossatar kann keinen Wechselregress nehmen gegen diejenigen, denen er selbst regresspflichtig ist.
Weitere Begriffe : Haager Gerichtshof | Weltrechtsprinzip | Realsteuern |
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