Rücknahme

ist die nachträgliche Zurücknahme einer Handlung durch eine Gegenhandlung. Im Verwaltungsrecht ist die R. eines Verwaltungsakts (§48 VwVfG) die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Sie ist ein Unterfall der Aufhebung des Verwaltungsakts. Sie ist auch bei Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich zulässig. Dies ist unproblematisch bei belastenden Verwaltungsakten. Dagegen darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter besonderen Einschränkungen zurückgenommen werden. Der Verwaltungsakt darf regelmäßig nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Soweit der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, sind bereits gewährte Leistungen entsprechend §§ 812 ff. BGB zu erstatten. Lit.: Arndt, M., Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten, 1998; Breitkopf, D., Die Klageerhebung und -rücknahme, 2004; Engst, K., Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, JuS 2007, 225




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