Rückschlagsperre

rückwirkender Unwirksamkeitstatbestand, der in § 88 InsO normiert ist. Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan hat nach Kenntniserlangung die Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen aufzuheben.




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