Rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr,

insbes. beim Fahren, kann strafbar sein, auch wenn es keinen Unfall herbeiführt. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigennützigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder sie aus Gleichgültigkeit außer Acht lässt. Wer dadurch andere gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§§ 1, 49 I Nr. 1 StVO, § 24 StVG). Ist das rücksichtslose Fahren mit bestimmten schweren Verkehrsverstößen verbunden (Vorfahrtverletzung, falsches Überholen, zu schnelles oder Linksfahren an unübersichtlichen Stellen usw.) und hat es eine Gefährdung anderer oder bedeutender fremder Sachwerte zur Folge, liegt Straßenverkehrsgefährdung vor (§ 315 c StGB).




Vorheriger Fachbegriff: Rücksichtslos | Nächster Fachbegriff: Rückspiegel


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen