Straßenverkehrsgefährdung
Straftaten, die eine konkrete oder abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr darstellen. Strafbar ist, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs durch gefährliche Eingriffe, insbes. durch die Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen oder das Bereiten von Hindernissen beeinträchtigt (gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr); ferner, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos gegen bestimmte Verkehrsregeln verstößt (z.B. Nichtbeachtung der Vorfahrt, Wenden auf der Autobahn; Gefährdung des Straßenverkehrs). In beiden Fällen muß durch,die Tat Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sein. Auch ohne eine solche Gefährdung kann Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr erfolgen.
1.
Als S. sind in den §§ 315 b-315 d, 316 StGB mit Strafe bedroht: gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Herbeiführen einer Gefahr durch Verstoß gegen Verkehrsvorschriften und die (nicht mit einer konkreten Gefährdung verbundene) Trunkenheit des Fahrzeugführers im Verkehr.
2.
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs durch einen gefährlichen Eingriff, insbes. durch Zerstören oder Beschädigen von Anlagen oder Fahrzeugen oder durch Bereiten von Hindernissen beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hierzu gehört auch der sog. verkehrsfremde oder -feindliche Eingriff eines Verkehrsteilnehmers, z. B. gezieltes Zufahren auf eine Person, etwa einen Polizeibeamten, damit er die Straße freigibt (sog. Polizeiflucht). In qualifizierten Fällen, z. B. wenn der Täter einen Unglücksfall herbeiführen will oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen verursacht, ist die Strafe Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren, in minder schweren Fällen 6 Mon. bis zu 5 Jahren; für Fahrlässigkeit sind geringere Strafen angedroht (§ 315 b StGB).
3.
Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (bei Fahrlässigkeit bis zu 2 Jahren) oder Geldstrafe wird nach § 315 c StGB bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel zur sicheren Führung nicht in der Lage ist; auch hier wird eine konkrete Gefährdung anderer oder bedeutender fremder Sachwerte vorausgesetzt. Dieselbe Strafdrohung gilt dem Fahrzeugführer, der eine solche Gefährdung durch einen grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verstoß gegen bestimmte Verkehrsregeln herbeiführt, nämlich durch Missachtung des Vorfahrtrechts, falsches Verhalten beim Überholen oder an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren oder Nichteinhalten der rechten Seite an unübersichtlichen Stellen, Wenden auf der Autobahn oder Befahren in falscher Fahrtrichtung, Nichtkenntlichmachen eines liegengebliebenen Fahrzeugs.
4.
Schienenbahnen, die am Straßenverkehr teilnehmen (insbes. Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper), unterstellt § 315 d StGB ebenfalls den Schutzvorschriften der §§ 315 b, 315 c StGB.
5.
Sind andere Personen oder Sachwerte durch den Verkehrsverstoß nicht gefährdet worden, kann Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) vorliegen oder, wenn diese nicht festgestellt werden kann, eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, ein Kfz. mit einem Gehalt von 0,5 ‰ Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol oder mehr oder unter der Wirkung bestimmter Drogen (Drogenfahrt) zu führen (Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG). Über absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Entnahme von Blutproben usw. Blutalkohol, Blutentnahme.
6.
S. ferner Transportgefährdung (§§ 315, 315 a StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und über Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften §§ 24, 25, 26 a StVG, § 49 StVO, § 75 FeV, § 69 a StVZO.
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