Rückzahlungsklausel
ist die Vereinbarung, im Falle bestimmter Gegebenheiten eine Zahlung zurückzugewähren. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006
Gratifikation.
ist die Vereinbarung der Pflicht, bestimmte Leistungen des Arbeitgebers (z. B. Ausbildungskosten, Weihnachtsgratifikation) zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Zeitpunkt (insbes. auf Veranlassung des Arbeitnehmers) beendet wird. Eine solche Klausel ist nur zulässig, wenn und soweit hierdurch die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG; Beruf) nicht unzumutbar und deshalb unzulässig eingeschränkt wird (angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung). Zur R. bei der Gratifikation s. dort.
Vorheriger Fachbegriff: Rückwirkungsverbote | Nächster Fachbegriff: Rückzahlungsklauseln