Rügeverzicht

Eine Partei kann im Zivilprozess auf die Rüge der meisten Verfahrens-(Prozess-)mängel ausdrücklich oder stillschweigend verzichten (§§ 187, 295 ZPO) und diese hierdurch heilen. Ausgenommen hiervon sind solche Mängel, die von Amts wegen zu beachten sind (z. B. das Vorliegen der meisten Prozessvoraussetzungen oder die Einhaltung unabdingbarer Fristen).




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