Rügeverkümmerung

Möglichkeit der Berichtigung des Sitzungsprotokolls nach Einlegung der Revision, durch die einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird. Entsprechende Protokollberichtigungen wurden von der älteren Rspr. als unzulässig angesehen. Der BGH (GrS NJW 2007, 2419 ff.) hat diese Rspr. aufgegeben und zugleich Verfahrensanforderungen an die Protokollberichtigung aufgestellt. Das BVerfG (BeckRS 2009, 31900) sieht in der neueren Rspr. des BGH keine Überschreitung der Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung. Danach haben die Urkundspersonen vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Widerspricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung hierüber mit Gründen zu versehen. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.




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