Rangklasse

Bei einer Eigentumswohnung :

Wird die Zwangsversteigerung einer Wohnung oder eines Teileigentums betrieben, versucht der Gläubigerauf diese Weise seine Forderung gegen den Schuldner (Eigentümer) zu realisieren. Wird das Eigentum einem Dritten zugeschlagen, muss das Versteigerungsgericht den Zuschlagserlös an verschiedene Gläubiger verteilen.

Die Rangfolge der Gläubiger ist in § 10 Abs. 1 ZVG geregelt, wobei nach § 109 ZVG dem Versteigerungserlös zunächst die Vollstreckungskosten (zum Beispiel Gerichtskosten, Sachverständigenkosten) zu entnehmen sind. Diese Position wird als Rangklasse 0 bezeichnet. Sodann werden in der Rangklasse 1 die Ausgaben der Zwangsverwaltung zur Erhaltung und eventuell nötigen Verbesserung der Immobilie berücksichtigt.

In der Rangklasse 2 kommen anschliessend die fälligen Ansprüche der anderen Wohnungseigentümer auf Zahlung der Beiträge zu den Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach §§ 16 Abs. 2 und 28 Abs. 2 bis 5 WEG geschuldet sind, zur Verteilung. Erst in Rangklasse 4 kommen die Grundschuldberechtigten zum Zuge und schliesslich in Rangklasse 5 die "persönlichen Gläubiger".




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