Rauchverbot für JugendlicheNach § 10 JuSchG (Jugendschutz) dürfen an Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (unter 18 Jahren) weder Tabakwaren abgegeben werden noch darf ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet werden. Tabakwaren dürfen in Automaten nur angeboten werden, wenn die Automaten für Kinder und Jugendliche unzugänglich sind oder sichergestellt ist, dass diese Tabakwaren nicht entnehmen können. Wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender zuwiderhandelt oder als Person über 18 Jahre den Verstoß eines Kindes oder Jugendlichen gegen das R. herbeiführt oder fördert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße belegt werden kann (§ 28 I Nrn. 12, 13, IV JuSchG). Ein R. besteht auch an Schulen, z. B. in NRW § 2 Nr. 3 NichtraucherschutzG (Rauchverbot in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Gaststätten und Verkehrsmitteln, 3).
Weitere Begriffe : Aufopferungsanspruch, allgemeiner | Telefonische oder telegraphische Einlegung von Rechtsmitteln | Bundesverwaltung |
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