Rauchverbot im WaldDie VO zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände vom 25. 6. 1938 (RGBl. I 700), die nach Maßgabe des Landesrechts weiter gilt, bedroht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen: das Rauchen in Wäldern oder auf Moor- oder Heideflächen oder in gefährlicher Nähe solcher Gebiete (unter 100 m Entfernung) in der Zeit vom 1. 3.-31. 10., soweit nicht die VO Ausnahmen gestattet - z. B. bei Arbeiten auf dem Grundstück - oder eine besondere Erlaubnis erteilt ist; ferner das Fallenlassen, Fortwerfen oder unvorsichtige Handhaben brennender oder glimmender Gegenstände (Streichhölzer, Zigaretten usw.). Das gilt auch auf Wegen innerhalb dieser Gebiete mit Ausnahme von Kunststraßen mit mindestens 4 m breiter fester Decke. Diese Vorschriften greifen ein, auch ohne dass das Rauchen eine konkrete Gefährdung des Waldes usw. verursacht; ist das der Fall, so ist nach § 306 f StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (bei Fahrlässigkeit bis 1 Jahr) oder Geldstrafe zu verhängen (Waldbrandschutz). Die VO vom 25. 6. 1938 ist in den meisten Ländern ersetzt durch Vorschriften der Landeswald(forst)gesetze, die ähnliche Regelungen enthalten oder die Forstbehörden zu solchen ermächtigen (vgl. für Bayern Art. 17 WaldG i. d. F. v. 22. 7. 2005 (GVBl. 313).
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