Geldbuße
Im Gegensatz zur Geldstrafe, die eine Reaktion auf kriminelles Unrecht darstellt, ist die Geldbuße eine Sanktion bei Bagatellunrecht, also bei Ordnungswidrigkeiten. Wie die Verwarnung soll sie zu künftiger Beachtung der Vorschriften anhalten. Sie kann grundsätzlich nur gegen natürliche Personen und lediglich in Ausnahmen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen verhängt werden. Die Ahndung erfolgt durch die zuständigen Verwaltungsbehörden, beispielsweise bei Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Polizei und bei Wettbewerbsverstößen durch die Kartellbehörde.
Die Zumessung der Geldbuße muss im Verhältnis zur Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf gegen den Täter stehen. Darüber hinaus werden seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht gezogen; nur bei geringfügigen Verstößen bleiben sie in der Regel unberücksichtigt.
Prinzipiell beträgt die Geldbuße zwischen 10 und 2000 EUR. Kartellrechtliche Ordnungswidrigkeiten können die Gerichte aber mit Beträgen ahnden, die sogar weit über 1Mio. EUR hinausgehen. Wenn ein Gesetz eine Geldbuße androht, ohne zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden, kann sich die maximale Geldbuße für fahrlässiges Handeln allenfalls auf die Hälfte des angegebenen Höchstbetrags belaufen.
Ordnungswidrigkeiten kommen vor allem im Straßenverkehr vor. Damit sie weitgehend gleich behandelt werden, gibt es bundeseinheitliche Verwarnungsgeld-und Bußgeldkataloge mit festen Regelsätzen. Leichtere Verstöße ahndet der Gesetzgeber mit Verwarnungsgeld, schwerere mit Bußgeld. Falls eine Handlung mehrere Tatbestände in den Katalogen erfüllt, wird ein Regelsatz angewendet. Bei diversen Tatbeständen mit jeweils unterschiedlichen Sätzen kommt der höchste zum Tragen. Dieser darf angemessen weiter erhöht werden, jedoch nicht über 450 EUR.
* Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch bei der betreffenden Behörde einlegen. Dann entscheidet das Amtsgericht.
§§ 17, 30, 67 OWiG; 24, 26a StVG; 1 BKatV
Siehe auch Buße, Bußgeldbescheid, Bußgeldkatalog, Einspruch, Fahrlässigkeit, Ordnungswidrigkeit, Strafe
Gemeinschaftsordnung
In gewisser Weise ist die Gemeinschaftsordnung die Verfassung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie kann z. B. gleich bei der Begründung des Wohnungseigentums festgelegt werden, und zwar entweder im Teilungsvertrag der Miteigentümer oder in der Teilungserklärung des Alleineigentümers. Danach bestimmen sich Rechte und Pflichten des Sondereigentümers u. a. nach dieser Gemeinschaftsordnung. Nach der Eintragung im Grundbuch genießen die in der Ordnung enthaltenen Angaben den so genannten Gutglaubensschutz, d. h., ein Erwerber darf sich darauf verlassen, dass die Angaben richtig sind.
Bei der Erstellung einer Gemeinschaftsordnung besteht Vertragsfreiheit und man kann vieles in ihr regeln. Oft enthält sie den Grundsatz, dass die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden sollen. Darüber hinaus macht sie aber meist konkrete Vorschriften zu einzelnen Fragen, beispielsweise,
* ob die Eigentümer ihre Wohnungen nur zu Wohnzwecken nutzen dürfen,
* wie das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum zu versichern sind,
* in welchem Verhältnis laufende Kosten und Aufwendungen für die Instandhaltung getragen werden sollen,
* wann Eigentümerversammlungen stattzufinden haben,
* welches Stimmrecht der einzelne Wohnungseigentümer besitzt,
* in welchen Fällen die Eigentümerversammlung einstimmige Beschlüsse fassen muss und wann eine Mehrheitsentscheidung genügt.
Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung ist in der Regel lediglich unter Mitwirkung und mit Einverständnis aller Wohnungseigentümer möglich.
Siehe auch Eigentümergemeinschaft, Eigentümerversammlung, Eigentumswohnung, Grundbuch, Wohnungseigentum
Die übliche Rechtsfolge einer Ordnungswidrigkeit. Wenn in der einzelnen gesetzlichen Regelung nichts anderes vorgesehen ist, beträgt sie mindestens fünf und höchstens 1000,- DM (§ 17 OWiG). Sie wird nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt (z.B. von dem Ordnungsamt der Gemeinde), die dabei aber die Grundregeln des Strafprozesses anwenden muß. Sie wird in einem Bußgeldbescheid verhängt, gegen den der Betroffene binnen zwei Wochen schriftlich Einspruch einlegen kann (§67 OWiG). Über diesen Einspruch entscheidet dann das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Das Gericht kann, wenn es die Sache für klar hält, durch einen Beschluß entscheiden (§72 OWiG), oder es muß eine Hauptverhandlung anberaumen und ein Urteil erlassen. (&71 OWiG). In beiden Fällen kann (nur durch einen Rechtsanwalt) eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden, über die dann das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 79 OWiG).
(§§ 17f. OWiG) ist die für eine Ordnungswidrigkeit (oder sonstige Pflichtverletzung) festgesetzte Rechtsfolge. Sie beträgt zwischen 5 und grundsätzlich 1000 Euro. Sie wird von der Verwaltungsbehörde (Ordnungsbehörde) festgelegt. Lit.: Fehl, E., Monetäre Sanktionen, 2002; Jeger, T. van, Geldbuße gegen juristische Personen, 2002
(Bußgeld): Owi-Recht: ist das Hauptsanktionsmittel des Ordnungswidrigkeitenrechts und Unterscheidungskriterium zwischen der mit einem Bußgeld bedrohten Ordnungswidrigkeit und der mit (Geld-)Strafe bedrohten Straftat. Sie beträgt mindestens 5 € und, soweit nichts anderes bestimmt ist, höchstens 1000 € (§ 17 Abs. 1 OWiG). Ihre Bemessung richtet sich nach der Bedeutung der Tat, dem Grad des Vorwurfs, der den Täter trifft, sowie ggf. nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, soweit es sich uni eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt. Sie soll einen erzielten Vorteil jedenfalls übersteigen (Gewinnabschöpfung). Ist für fahrlässige oder vorsätzliche Begehung keine Unterscheidung im Gesetz getroffen, so kann fahrlässiges Handeln nur mit dem halben Höchstbetrag geahndet werden. Sie wird regelmäßig im Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde festgesetzt. Die einzelnen Bußgeldsätze sind weitgehend durch Verwaltungsvorschriften, die so genannten Bußgeldkataloge als Regelsätze festgelegt, von denen nur in besonderen Fällen im Einzelfall abgewichen wird. Am bedeutsamsten ist die auf § 26 a StVG gestützte Bußgeldkatalogverordnung des Bundesverkehrsministers (BKatV). Höhere Bußgeldandrohungen als die in § 17 Abs. 1 OWiG enthaltene allgemeine Höchstgrenze sind häufig in speziellem Zusammenhang normiert.
Diziplinarrecht: Im Disziplinarverfahren eine der möglichen Disziplinarmaßnahmen. Die Geldbuße darf bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigen (§7 BDG). Sie kann auch im Rahmen einer Disziplinarverfügung verhängt werden. Die Geldbuße ist auch im Recht der Zivildienstleistenden eine der zulässigen Disziplinarmaßnahmen wegen begangener Dienstvergehen (§ 59 ZDG).
Der Begriff G. wird in verschiedenem Sinne gebraucht. Die Androhung einer G. kennzeichnet eine Ordnungswidrigkeit zum Unterschied von der Straftat, die unter Strafdrohung steht; bei sog. Mischtatbeständen kann dieselbe Zuwiderhandlung je nach ihrer Schwere Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein (vgl. §§ 1, 2 WiStG 1954). Die G. beträgt 5 EUR bis 1000 EUR, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; sie soll den Gewinn, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen und kann deshalb auch die gesetzliche Höchstgrenze überschreiten (§ 17 OWiG). Über das Verfahren zur Verhängung einer G. (Bußgeldbescheid) Bußgeldverfahren, über die Auferlegung einer Geldzahlung aus anderen gesetzlichen Gründen Buße.
Geldbußen können ebenso wie Geldstrafen nicht steuermindernd berücksichtigt werden (§ 4 V 2 Nr. 8, § 9 V EStG; § 12 Nr. 4 EStG; § 10 Nr. 3 KStG). Ausgaben, Betriebsausgaben.
für eine Ordnungswidrigkeit im Bussgeldverfahren durch Bussgeldbescheid od. Gerichtsurteil festgesetztes Entgelt; Höhe 5 EUR bis 1000 EUR, bei Fahrlässigkeit bis 500 EUR (§ 13 OWiG). In Sonderbestimmungen sind z.T. höhere Geldbussen zulässig.
Ordnungswidrigkeiten.
Betriebsausgaben, nichtabziehbare.
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