Rauchverbot in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Gaststätten und Verkehrsmitteln
1.
In Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsstättenverordnung zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbes. ein R. auszusprechen; in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr ist die Verpflichtung eingeschränkt. Soweit deshalb kein Schutz besteht, kann, wenn die Gesundheit des Arbeitnehmers oder Bediensteten durch Tabakrauch beeinträchtigt wird, ein Anspruch auf ein R. nach § 618 I BGB, § 62 I HGB und der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bestehen. I. Ü. kann ein R. kraft Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Direktionsrecht des Arbeitgebers gelten.
2.
In Einrichtungen des Bundes (Behörden, Dienststellen, Gerichten und sonstigen öffentlichen Einrichtungen des Bundes, bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) ist das Rauchen verboten, es sei denn, dass es in gesonderten und bes. gekennzeichneten Räumen gestattet ist; der Verstoß gegen das R. ist eine Ordnungswidrigkeit und mit Geldbuße bedroht (§§ 1, 2, 5 BNichtraucherschutzG v. 20. 7. 2007, BGBl. I 1595).
3.
In Einrichtungen der Länder (Behörden, Gerichte, Gesundheits- und Sozial-, Erziehungs- und Bildungs-, Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Flughäfen) besteht ein R. nach Maßgabe des jeweiligen Landesgesetzes (z. B. in NRW §§ 1, 2 Nr. 1-6, § 3 NichtraucherschutzG v. 20. 12. 2007, GVBl. 742 m. Änd.). Der Verstoß gegen das R. ist eine Ordnungswidrigkeit und mit Geldbuße bedroht (§ 6 NichtraucherschutzG). S. a. Rauchverbot für Jugendliche.
4.
In Gaststätten besteht ebenfalls ein R. nach Maßgabe des jeweiligen Landesgesetzes (z. B. in NRW §§ 1, 2 Nr. 7 § 4 NichtraucherschutzG). In Bayern trat am 1. 8. 2010 nach einer Volksabstimmung ein noch strengerer Nichtraucherschutz in Kraft.
5.
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen besteht ein R. wie in den Einrichtungen des Bundes.
6.
I. Ü. gelten R. nach landesrechtlichen Sicherheits- oder Schutzvorschriften, z. B. in NRW für Versammlungsstätten (§ 35 I SonderbauVO v. 17. 11. 2009, GVBl. NW 682).
7.
In privaten und öffentlichen Räumen gibt das Hausrecht die Befugnis zum R. für Besucher und Parteiverkehr.
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