Rechnung, Übersendung der

Schuldnerverzug; laufende R. Kontokorrent. S. a. Ohne-Rechnung-Geschäft, pro forma-Rechnung, Abrechnung. R. i. S. der Umsatzsteuer ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird, insbes. Rechnungen, Quittungen, Gutschriften, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Ab 1. 1. 2004 sind die steuerlichen Anforderung an eine Rechnung weiter verschärft worden. Die Rechnung muss die in § 14 IV UStG genannten Kriterien ausweisen. Dazu gehören u. a. neben Namen und vollständiger Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Binnenmarkt, Umsatzsteuer, 2 c). Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung zehn Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren (§ 14 b UStG). Erfüllt die Rechnung die Voraussetzungen der §§ 14, 14 a UStG nicht, ist ein Vorsteuerabzug (Umsatzsteuer, 7) nicht möglich. Mit Zustimmung des Empfängers kann eine Rechnung auf elektronischen Weg übermittelt werden. Formerleichterung bestehen bei Rechnungen über Kleinbeträge. Die Grenze für solche wurde mit Wirkung zum 1. 1. 2007 von 100 EUR auf 150 EUR angehoben.




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