Recht auf Arbeit dem GG ist ein R. a. A. fremd; es gewährt nur die freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl (Berufsfreiheit, Freizügigkeit); ein R. a. A. könnte auch nur Programmsatz sein, der den Staat verpflichtet, eine Politik der Vollbeschäftigung zu betreiben; die Länderverfassungen sehen teilweise ein so beschaffenes R.a.A. vor (z.B. Art. 166 Abs. 2 Bay. Verfassung). - Umstritten ist, ob es ein absolut geschütztes Recht am Arbeitsplatz gibt.
Weitere Begriffe : Leuchtzeichen | Umwandlungsteuergesetz | Eingliederung Arbeitssuchender |
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