Programmsatz

nennt man eine gesetzliche Bestimmung (vor allem in Verfassungen oder Präambeln), die keine unmittelbare Verbindlichkeit beansprucht, sondern nur Absichten, Vorstellungen, Zielsetzungen oder Pläne des Gesetzgebers wiedergibt. Ein P. in der Verfassung kann allerdings auch Auftrag für den Gesetzgeber, seine Nichterfüllung u. U. Verfassungsverletzung sein. Er kann auch für die Auslegung von Gesetzen Bedeutung haben. Der P. hat eine gewisse Verwandtschaft zur Staatszielbestimmung (Verfassung). S. a. Absichtserklärung.




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