Recht auf körperliche Unversehrtheit
schützt den Einzelnen in doppelter Dimension. Das Grundrecht (Art. 2 II1) gewährt zunächst ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und begründet ausserdem eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Staatsorgane, sich sichernd und fördernd vor das Rechtsgut zu stellen und es vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen durch andere zu schützen. Daraus ergeben sich z.B. besondere Pflichten des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Gefahrenabwehr bei der friedlichen Nutzung der Atomenergie.
Eine noch ungeklärte Frage ist es, ob und inwieweit der Verfassungsbegriff der körperlichen Unversehrtheit ausser dem biologischphysiologischen auch den seelisch-geistigen Bereich samt dem psychischen Wohlbefinden umfasst. Wäre Unversehrtheit gleichzusetzen mit Gesundheit in dem weiten Sinne, wie sie von der Weltgesundheitsorganisation definiert wird, dann müsste z.B. Fluglärm nicht erst im Falle schädlicher körperlicher Einwirkungen von den zuständigen Staatsorganen bekämpft werden.
Eine nicht zu enge Auslegung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit dürfte im übrigen, zumindest in seiner Eigenschaft als Abwehrrecht gegen die öffentliche Gewalt - etwa gegen Eingriffe durch psychische Folterungen, seelische Quälereien und ähnliche Verhörmethoden dem einschlägigen Schutzzweck durchaus entsprechen.
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