Rechtsbedingung

Abhängigkeit eines Rechtsgeschäftes von gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. bestimmte Form, Formvorschriften). Es handelt sich um keine echte Bedingung im Sinne der §§ 158ff. BGB (Bedingung), so dass diese Vorschriften auf die R. nicht anwendbar sind.

(condicio iuris): ein zukünftiger, ungewisser Umstand, von dessen Eintritt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nach seiner Natur, seinem Gegenstand oder kraft besonderer Rechtsvorschriften abhängt. Sie ist keine (rechtsgeschäftlich vereinbarte) Bedingung i. S. d. §§ 158 ff. BGB, sondern ipso iure Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäfts. Für sie gelten daher auch nicht die Regelungen der §§158 ff. BGB (allerdings kann u.U. der - eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellende - Rechtsgedanke des § 162 BGB bei treuwidriger Herbeiführung oder Vereitelung einer Rechtsbedingung entsprechend herangezogen werden). Fehlt eine nachholbare Rechtsbedingung, handelt es sich um ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft.

Bedingung.




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